====== Standortwahl ====== Der Standort wird meist nach der Wirkung gewählt — und danach stellt sich heraus, dass dort eine Leitung liegt, der Nachbar Einwände hat oder der Mast im Winter nicht zugänglich ist. Diese Seite listet, was vor dem Betonieren geklärt sein sollte. ===== Sicherheitsabstand: die Kipplänge ===== Der wichtigste Grundsatz: **Ein Mast sollte so stehen, dass er im Versagensfall niemanden und nichts trifft.** Als Planungsgrundsatz gilt ein Freiraum im Radius der Masthöhe — bei einem 8-Meter-Mast also 8 Meter rundum. Das ist in bebauten Lagen selten vollständig einzuhalten. Wo es nicht möglich ist, sollte wenigstens die Richtung frei bleiben, in die der Mast bei der vorherrschenden Windrichtung fallen würde. Nicht verhandelbar ist der Abstand zu: * **Freileitungen.** Hier gelten die Vorgaben des Netzbetreibers. Ein Aluminiummast ist leitfähig; die Berührung einer Leitung beim Aufstellen ist lebensgefährlich. Im Zweifel den Netzbetreiber beiziehen. * **Bahnanlagen und Fahrleitungen.** Eigene, strenge Vorschriften. * **Spiel- und Pausenplätzen**, soweit möglich. ===== Der Untergrund ===== **Erdleitungen.** Strom, Wasser, Abwasser, Gas, Fernwärme, Telekommunikation. Vor dem Aushub ist ein Leitungsplan einzuholen — ein durchtrenntes Kabel ist teuer, eine angebohrte Gasleitung gefährlich. **Tragfähigkeit.** Aufgeschütteter, sehr weicher oder wassergesättigter Boden trägt das Fundament nicht ohne Weiteres. Auch der Grundwasserstand spielt eine Rolle. **Nähe zu Bäumen.** Wurzeln erschweren den Aushub, wachsen später gegen das Fundament, und herabfallende Äste treffen Mast und Fahne. Umgekehrt schädigt der Aushub das Wurzelwerk — bei geschützten Bäumen ist das bewilligungsrelevant. **Unterirdische Bauten.** Tiefgaragen, Zisternen, Kanäle. Ein Fundament darf deren Decke nicht belasten. ===== Windverhältnisse vor Ort ===== Über die regionale [[:04-statik-und-sicherheit:windlastzonen-schweiz|Windlastzone]] hinaus wirken örtliche Effekte: * **Häuserschluchten und Hofdurchfahrten** beschleunigen die Strömung erheblich. * **Gebäudekanten und Dachaufbauten** erzeugen Wirbel und wechselnde Anströmrichtungen. * **Kuppen und Geländekanten** — die Strömung beschleunigt über der Erhebung. * **Offene Wasserflächen** bieten keine Bodenrauheit; Uferlagen sind windstärker als vergleichbare Landlagen. Ein Standort im Windschatten eines Gebäudes ist nicht automatisch günstig: An der Kante entstehen Wirbel, die für flatternde Tücher ungünstiger sein können als gleichmässige Anströmung. ===== Zugänglichkeit ===== Wird gern vergessen und ärgert dann jahrelang: * Kommt man im Winter zum Mast, ohne durch ein Schneefeld zu waten? * Ist Platz, um den Mast zum Unterhalt aus der Hülse zu heben? Dafür braucht es Freiraum in Mastlänge. * Ist bei der Montage ein Fahrzeug oder Hebemittel heranzubringen? * Steht der Mast so, dass die Fahne beim Hissen nicht in einen Busch oder gegen eine Wand gerät? ===== Abstände zu Grenze und Nachbarschaft ===== **Grenzabstand.** Kantonal und teils kommunal geregelt. Ein Mast in Grenznähe kann als Baute im Sinne des Baurechts gelten, mit entsprechendem Mindestabstand. **Schattenwurf und Sichtbeziehungen.** Selten rechtlich relevant, aber häufig der Auslöser von Nachbarschaftskonflikten. **Lärm.** Das Schlagen eines aussenliegenden Seils gegen das Mastrohr ist die häufigste Beschwerde überhaupt. In Wohnlagen spricht das klar für einen [[:02-masttypen:tuerchenmast|Mast mit innenliegender Seilführung]] oder mindestens für ein Gegengewicht. ===== Bewilligungen ===== In der Schweiz ist die Baubewilligungspflicht für Fahnenmasten **kantonal und teils kommunal geregelt**. Eine schweizweit einheitliche Regel gibt es nicht. Als Anhaltspunkte: * Viele Gemeinden setzen eine **Höhengrenze**, unterhalb derer ein Mast im Privatgarten bewilligungsfrei ist. * In **Kernzonen, Ortsbildschutzgebieten und bei Denkmalschutz** gelten strengere Regeln. * Masten auf **öffentlichem Grund** und Masten, die über öffentlichen Grund ragen, sind praktisch immer bewilligungspflichtig. * Trägt die Fahne **Werbung**, greifen häufig zusätzlich die Bestimmungen für Reklameanlagen. Die verbindliche Auskunft gibt die **Bauverwaltung der Standortgemeinde**. Eine kurze Anfrage vor dem Betonieren erspart im Zweifelsfall den Rückbau. ===== Kurze Checkliste ===== - Leitungsplan eingeholt, oberirdisch wie unterirdisch - Freiraum in Masthöhe geprüft - Windsituation vor Ort beurteilt - Grenzabstand geklärt - Bewilligungspflicht bei der Gemeinde abgeklärt - Zugänglichkeit für Bedienung und Unterhalt sichergestellt - Untergrund und Fundamentgrösse abgestimmt ===== Verwandte Seiten ===== [[:04-statik-und-sicherheit:windlastzonen-schweiz|Windlastzonen Schweiz]] · [[:04-statik-und-sicherheit:sturm-und-notfall|Sturm und Notfall]] · [[:01-grundlagen:einsatzbereiche|Einsatzbereiche]]